Nach dem Projektunterbruch habe die Klägerin die Ablieferung der Internetplattform verlangt (Replik Rz. 14, 44 f.). Im Sommer 2020 habe man sich im Rahmen der Wiederaufnahme des Projekts darauf geeinigt, zu welchen Konditionen dieses weitergeführt werde (Replik Rz. 28). Die Klägerin sei sogar dazu bereit gewesen, aufgrund des Unterbruchs notwendige Updates ("Changes") zusätzlich zu bezahlen, obwohl die Beklagte die Internetplattform nie fertiggestellt habe (Replik Rz. 14).