Aus der Bezahlung der Vergütung könne die Beklagte nichts ableiten. Erstens sei die Internetplattform nie fertiggestellt worden, weshalb die Klägerin vor November 2021 gar nie eine Abnahmeprüfung habe durchführen können. Zweitens gehe aus diversen E-Mails der Klägerin hervor, dass sie mit den Leistungen der Beklagten nicht zufrieden gewesen sei. Hätte die - 30 - Endabnahme bereits stattgefunden, hätten die Parteien keinen Vertrag geschlossen (Replik Rz. 145 ff.).