Die Beklagte habe die Internetplattform im Sommer 2019 nicht fertiggestellt. Sie habe lediglich die damalige Version der C._____ App iOS in den App Store geladen. Man sei sich einig gewesen, dass es sich dabei nicht um die finale Version gehandelt habe. Die weiteren geschuldeten Applikationen habe die Beklagte der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt (Replik Rz. 13, 26 ff., 113). Auch bestreitet die Klägerin, dass sie es versäumt habe, die Daten anzusehen und den Source Code auszuführen und dass die Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie einen Account für iOS und Android Stores erstellen müsse und dass Hosting und Server fehlen würden (Replik Rz. 103 f.).