6.1.3. Replik In ihrer Replik hält die Klägerin im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest. Sie führt aus, die Beklagte verkenne mit ihren Ausführungen die Tatsache, dass sich die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen im Sommer 2020 auf die Fortsetzung des Projekts geeinigt und Anfang 2021 rückwirkend einen Vertrag geschlossen hätten (Replik Rz. 10, 49).