Ferner dürfe sich die Vertragspartei, die den Rücktritt erklären wolle, nicht selbst im Schuldnerverzug befinden. Die Klägerin habe aber, wie sie selbst zugebe, trotz mehrfacher Mahnung der Beklagten nur die Hälfte des vereinbarten Betrags der Change-Vereinbarung bezahlt (Antwort Rz. 35). Die Beklagte sei daher gestützt auf Art. 82 OR berechtigt, die Einrede des nicht bzw. nicht gehörig erfüllten Vertrages geltend zu machen und jegliche weitere Leistung zu verweigern (Klage Rz. 76).