Sodann bestreitet die Beklagte, dass es sich bei der am 17. November 2021 angesetzten Nachfrist um eine den Vertragsrücktritt rechtfertigende Nachfrist gehandelt habe und dass die Klägerin am 11. Januar 2022 rechtsgültig habe den Rücktritt aussprechen können (Antwort Rz. 45).