diese nicht mehr im vertraglichen Leistungsumfang enthalten gewesen seien und kein Wartungsvertrag abgeschlossen worden sei, versuche die Klägerin unter Verdrehung der Tatsachen, die Schuld für das Scheitern des Projekts der Beklagten zuzuschieben. Die Klägerin habe schlicht kein Interesse mehr an der Plattform. Die Ablieferung habe aber längst stattgefunden. Im Oktober 2021 habe die Beklagte aus reinem Goodwill erneut den Source Code geliefert und neue Module entwickelt. Diese Leistungen seien ausserhalb des Vertragsrahmens erfolgt und bis heute nicht vergütet worden (Antwort Rz. 40).