Dies sei von der Klägerin zu verantworten gewesen, die es unterlassen habe, die nötigen Wartungen auszuführen (Antwort Rz. 91 f.). Die am 23. August 2019 zur Verfügung gestellte Version der Internetplattform habe in allen Stores einwandfrei funktioniert (Antwort Rz. 42). Ohnehin sei die Rügefrist für die behaupteten Mängel im Oktober 2021 längst abgelaufen (Antwort Rz. 43). Die geschuldete Dokumentation sei zudem im Source Code dokumentiert und alle Daten zur Erstellung seien mitgeliefert worden. Dies entspreche dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und sei zudem verkehrsübliche Best Practice (Antwort Rz. 57, 78).