In Bezug auf die von der Klägerin aufgelisteten Mängel stellt sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, diese seien weder wesentlich noch von der Beklagten zu beheben gewesen (Antwort Rz. 82; 92). Die erwähnten einzelnen Leistungen hätten nur deshalb nicht funktioniert, weil nicht die aktuelle Version getestet worden sei (Antwort Rz. 66; AB 70). An anderer Stelle behauptet die Beklagte, es habe sich um Dysfunktionalitäten der alten Version gehandelt, die mangels Updates fehlerhaft geworden sei. Dies sei von der Klägerin zu verantworten gewesen, die es unterlassen habe, die nötigen Wartungen auszuführen (Antwort Rz. 91 f.).