377 OR berechtigt gewesen (Antwort Rz. 32). Sollte die Vollendung verneint werden, so hätte die Klägerin der Beklagten sämtliche bereits erbrachten Aufwendungen für die Vertragserfüllung zu vergüten (Antwort Rz. 33). Auch ein Rücktritt gestützt auf Art. 107 Abs. 1 OR sei ausgeschlossen, da die Beklagte ihre Hauptleistungspflicht mit der Zurverfügungstellung der funktionsfähigen Internetplattform am 23. August 2019 erfüllt habe (Antwort Rz. 34).