Spätestens mit dem E-Mail vom 27. Januar 2021 mit dem Vermerk "Basisversion ist erledigt" sei die Ablieferung seitens der Klägerin bestätigt worden. Angesichts dieser Sachlage verstehe sich die Reaktion der Beklagten in ihrer E-Mail vom 3. Oktober 2021 dahingehend, "dass alles und noch mehr als vertraglich geschuldet war, funktionieren würde". Dass die Klägerin diese Rückmeldung als Anzeige der Abnahmebereitschaft gedeutet und mit einer Abnahmeprüfung begonnen habe, ändere nichts an der gegenteiligen Sach- und Rechtslage (Antwort Rz. 39; AB 25, 30 und 50). Somit sei die Klägerin nicht zum Rücktritt nach Art. 377 OR berechtigt gewesen (Antwort Rz.