Die Tatsache, dass der Vertrag explizit festhalte, die letzte Leistungsabrechnung müsse erst nach der erfolgreichen Endabnahme der Plattform und nach Ablieferung der Dokumentation erfolgen, beweise, dass die Klägerin die Endabnahme gemacht habe. Hätte die Endabnahme nicht stattgefunden, hätte die Klägerin nicht freiwillig vor Fälligkeit bezahlt. Das Werk sei zum Zeitpunkt der Bezahlung der letzten Tranche der Pauschalvergütung am 25. Oktober 2019 abgenommen worden (Antwort Rz. 61, 63). Die Beklagte habe damit bereits im Jahr 2019 die Internetplattform abgeliefert, - 28 -