Es sei dagegen zu halten, dass die Klägerin wiederholt Zugriffe auf eine Live-Umge- bung gefordert habe und dass der Vertrag die Prüfung von Funktionen vorsehe, nicht des Codes. Die Beklagte räume so selbst ein, dass die Funktionen und Leistungen nicht vorab getestet worden seien, da hierfür ein "Deployment" erforderlich gewesen wäre. Im Dokument "C._____ Handover, 08.10.2021" (KB 46) bestätige die Beklagte ein Deployment. Ohnehin sei es in Softwareentwicklungsprojekten üblich, Funktionen zu prüfen, nicht den Code selbst. Dies sei zwischen den Parteien nie anders besprochen oder vereinbart worden (Klage Rz. 72).