Die Beklagte habe der Klägerin mit E-Mail vom 18. November 2021 mitgeteilt, dass die Klägerin nicht den aktuellen Code getestet habe, sondern eine alte Version (Klage Rz. 70; KB 48). Die Beklagte versuche sich so ihrer Verantwortung zu entziehen. Sie führe sinngemäss aus, sie habe den Quellcode für die Internetplattform zwar fertig entwickelt und der Klägerin die fertiggestellte Version des Quellcodes übergeben, diesen Code aber nicht in eine Live-Umgebung transferiert (Klage Rz. 71; KB 48). Es sei dagegen zu halten, dass die Klägerin wiederholt Zugriffe auf eine Live-Umge- bung gefordert habe und dass der Vertrag die Prüfung von Funktionen vorsehe, nicht des Codes.