Bei der Abnahmeprüfung hätten sich jedoch diverse wesentliche Mängel gezeigt. Zudem seien von der Beklagten im Rahmen der Zwischenabnahme von November 2020 identifizierte und der Klägerin mitgeteilte Mängel offensichtlich nicht behoben bzw. ausstehende Arbeiten nicht erledigt worden. Damit sei der Klägerin klar geworden, dass die Beklagte die Internetplattform weder fertiggestellt noch sämtliche Funktionen und Leistungen vorgängig erfolgreich getestet habe. Die Voraussetzungen für eine Abnahme seien nicht vorgelegen, weshalb die Klägerin die Abnahme habe verweigern müssen (Klage Rz. 12, 56 ff., 67).