Mit E-Mail vom 3. Oktober 2021 habe die Beklagte ausgeführt, dass bei ihr alles und noch mehr als vereinbart klappen würde. Sie habe die Klägerin aufgefordert, eine Abnahme durchzuführen (Klage Rz. 11, 54). Die Klägerin habe diese Nachricht der Beklagten als sinngemässe Anzeige der Abnahmebereitschaft verstanden und in der Folge mit der Abnahmeprüfung begonnen (Klage Rz. 11, 43 ff.). Am 8. Oktober 2021 habe die Beklagte der Klägerin schliesslich einen Link zugeschickt, mit welchem nach Aussage der Beklagten der Quellcode sowie sämtliche Logins und Infos dazu inkl. Technologieübersicht hätten abgerufen werden können (Klage Rz. 55; KB 44).