Die Beklagte habe daraufhin gefragt, welche der Inputs noch nicht erledigt worden seien. Sie habe damit verkannt, dass es ihre Aufgabe als Lieferantin gewesen sei, die bei ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten durchzuführen und der Klägerin mitzuteilen, sobald diese erledigt gewesen seien. Es sei in einem solchen Projekt nicht Aufgabe der Kundin, vor Anzeige der Abnahmebereitschaft über die erledigten und noch nicht erledigten oder mangelhaft ausgeführten Arbeiten der Lieferantin Buch zu führen und diese immer wieder im Einzelnen auf noch zu erledigende Arbeiten hinweisen. Entsprechend sei im Vertrag festgehalten worden, dass die Projektleitung der Beklagten obliege (Klage Rz. 51).