um eine Endabnahme i.S.v. Ziff. 7.3 des Vertrages durchzuführen (Klage Rz. 46). In der Folge habe die Klägerin der Beklagten sämtliche E-Mails von November 2020 zu nicht behobenen Mängeln erneut zugestellt (Klage Rz. 47 ff.; KB 34, 23 - 31, 34, 36 - 43). Schliesslich habe die Klägerin die Beklagte gebeten, ihre Abnahmebereitschaft anzuzeigen. Sie habe darauf hingewiesen, dass dies gemäss Ziff. 7.1 des Vertrages voraussetze, dass sämtliche Funktionen und Leistungen vorgängig durch die Beklagte erfolgreich getestet worden seien (Klage Rz. 50; KB 34). Die Beklagte habe daraufhin gefragt, welche der Inputs noch nicht erledigt worden seien.