Mit Schreiben vom 31. August 2021 habe die Klägerin der Beklagten eine erste Nachfrist bis zum 30. September 2021 zur vertragsgemässen Fertigstellung der Internetplattform angesetzt (Klage Rz. 11, 43). Die Beklagte habe mit E-Mail vom 4. September 2021 erklärt, es sei alles erledigt und um eine Liste gebeten, die aufzeige, was noch offen oder mangelhaft umgesetzt worden sei (Klage Rz. 45).