nicht korrekt eingebunden gewesen etc. (Klage Rz. 34). Die Klägerin habe von der Beklagten in der Folge nie die Rückmeldung erhalten, dass die in diesen E-Mails wiedergegebenen Mängel behoben bzw. die aufgeführten Arbeiten erledigt worden seien. Deshalb habe sie stets davon ausgehen müssen, dass die Mängel noch bestehen bzw. die Arbeiten noch nicht erledigt worden seien (Klage Rz. 35). Der Vertragsschluss sei im Februar 2021 und damit nach der Zwischenabnahme vom November 2020 erfolgt.