Die Beklagte verpflichtete sich demnach zur Erstellung einer personalisierten Website sowie der dazugehörigen Apps für iOS und Android, die auf die spezifischen Wünsche der Klägerin und deren Geschäftskonzept zugeschnitten waren. Hierfür mussten Features programmiert und das Erscheinungsbild des Auftritts individualisiert werden. Auf die Vertragsbeziehung kommt folglich das Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR) zur Anwendung, wovon auch die Parteien ausgehen (Klage Rz. 89). Hieran ändert nichts,