5.2. Vertragsqualifikation 5.2.1. Rechtslage Der Vertrag über die Herstellung von Individualsoftware wird als Vertrag über die Herstellung eines unkörperlichen Werks qualifiziert und untersteht den Regeln des Werkvertragsrechts.52 Dies gilt auch für die Erstellung einer Website mit benutzerdefinierten Anwendungen.53 Denn dabei handelt es 51 BGE 111 II 349 E. 2b S. 351; BSK OR I-SCHWENZER, 7. Aufl. 2020, Art. 29 N. 7. 52 GAUCH, Der Werkvertrag, 6. Aufl. 2019, N. 34, 334; FRÖHLICH-BLEULER, Softwareverträge, 2. Aufl.