zumindest wurde solches nicht behauptet. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin durch die Zurückhaltung des Betrages in einer Machtposition gegenüber der Beklagten befunden hätte, zumal sie auch auf die Beklagte angewiesen war, um das Projekt erfolgreich abzuschliessen. Damit kam der Vertrag gültig zustande und ist für die Parteien verbindlich.