(bestehend aus dem Pauschalpreis von Fr. 90'000.00 und dem Preis gemäss Change-Vereinbarung) gedeckt waren, bestand seitens der Klägerin der Wunsch, das weitere Vorgehen schriftlich festzuhalten. Dieser Sachverhalt ähnelt dem im zitierten Bundesgerichtsurteil beschriebenen Fall. Die Zurückhaltung des Betrags von Fr. 6'462.00 dürfte für die Beklagte kaum existenzbedrohend gewesen sein; zumindest wurde solches nicht behauptet.