E. 6.4.2.3.). Im Übrigen ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichts das Zurückhalten einer Leistung während schwebender Vergleichsverhandlungen jedenfalls dann nicht widerrechtlich, wenn dem Gegner nicht der Ruin oder Totalverlust droht.51 Vorliegend bestand zwischen den Parteien bereits ein Vertrag, der zumindest teilweise verschriftlicht war.