Die im Rahmen der vereinbarten Zusatzleistungen (Change-Vereinbarung) zusätzlich geschuldete Vergütung von Fr. 6'462.00 (vgl. Klage Rz. 30 f.) war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohnehin noch nicht fällig, da die Beklagte die entsprechenden Leistungen noch nicht erbracht hatte (vgl. Art. 372 Abs. 1 OR; E. 6.4.2.3.).