Schliesslich enthält auch die E-Mail-Korrespondenz der Parteien vom 16. Juli 2019 (AB 15) kein Beteiligungsversprechen der Klägerin, erst recht keines, das sich auf den Vertragsschluss im Februar 2021 beziehen würde. Soweit die von der Beklagten markierten Stellen überhaupt in einem Zusammenhang mit ihren Behauptungen stehen, enthalten sie Wertschätzungsbekundungen der Klägerin betreffend die - 23 - Zusammenarbeit mit der Beklagten und deren Leistung, jedoch keine Zusicherungen einer Gegenleistung.