Damit ist nicht nur widerlegt, dass die Klägerin der Beklagten den Vertrag in letzter Minute vorgelegt hätte, sondern auch, dass der Vertrag einseitig von der Klägerin aufgesetzt oder lediglich pro forma abgeschlossen worden wäre. Es ist kaum vorstellbar, dass die Beklagte – ebenso wie die Klägerin – ein umfangreiches Vertragsdokument mit einer Vielzahl von Rechten und Pflichten kommentiert und unterzeichnet hätte, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, dass dieses für die Parteien keine rechtliche Bindung zur Folge hätte.