Weiter setzten die Parteien für eine Telefonkonferenz vom 25. Januar 2021 "Vertrag / Inputs und Fixierung gemeinsam" auf die Traktandenliste (KB 72). Am 26. Januar 2021 übermittelte die Beklagte der Klägerin die entsprechenden Besprechungsnotizen. Darin setzte sie sich detailliert mit verschiedenen Vertragsbestimmungen auseinander, darunter auch mit der Vertragsstrafe im Falle eines Verzugs. Sie kommentierte diese und schlug teilweise Anpassungen vor (AB 37 S. 2 - 4). Diese Kommentare wurden von der Klägerin mit E-Mail vom 27. Januar 2021 aufgegriffen (KB 77; vgl. auch unten E. 6.4.2.) und grösstenteils im Vertrag übernommen.