Da die Klägerin mit dem Stand des Projekts und der Kommunikation der Beklagten unzufrieden war, schlug sie mit E-Mail vom 29. September 2020 vor, rückwirkend auf den 1. Januar 2019 einen Softwareentwicklungsvertrag zu schliessen, worin neben dem Vertragsgegenstand die Leistungspflichten beider Parteien, die Vergütung, die Nutzungsrechte, die Werkabnahme, Mängelrüge und Mängelrechte, die Information- und Herausgabepflichten, die Gewährleistung und Haftung, Geheimhaltung und Vertraulich-