Die einjährige Frist ist keine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist.48 Der Getäuschte oder Bedrohte, der den Vertrag nicht ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, kann jedoch dem Gegner die Täuschung oder Drohung auch nach Ablauf der in Art. 31 Abs. 1 OR normierten Jahresfrist einredeweise nach Art. 60 Abs. 3 OR entgegenhalten.49 Der Getäuschte, hier die Beklagte, hat zu beweisen, dass die Voraussetzungen der absichtlichen Täuschung erfüllt sind.50