Der Getäuschte oder Bedrohte muss den Vertrag binnen Jahresfrist seit der Entdeckung der Täuschung bzw. der Beseitigung der Furcht anfechten (Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 2 OR). Das Recht zur Anfechtung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches bedingungsfeindlich und unwiderruflich ist.47 Die einjährige Frist ist keine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist.48