Erforderlich ist die Androhung eines Übels, die von der bedrohten Vertragspartei ernst genommen wird, so dass diese in Furcht gerät.46 Die Furcht ist für denjenigen eine gegründete, der nach den Umständen annehmen muss, dass er oder eine ihm nahe verbundene Person an Leib und Leben, Ehre oder Vermögen bedroht sei (Art. 30 Abs. 1 OR).