Sodann ist der Vertrag auch für denjenigen unverbindlich, der vom Gegenüber oder von einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden war (Art. 29 Abs. 1 OR). Erforderlich ist die Androhung eines Übels, die von der bedrohten Vertragspartei ernst genommen wird, so dass diese in Furcht gerät.46