Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss für den Abschluss des Vertrages kausal gewesen sein. An diesem Täuschungserfolg fehlt es, wenn der getäuschte Vertragspartner den Vertrag auch ohne Täuschung geschlossen hätte.44 Die Täuschungshandlung besteht entweder in der Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. dem 44 Zum Ganzen BGer 4A_141/2017 vom 4. September 2017 E. 3.1; 4A_23/2016 vom 19. Juli 2016 E. 4; HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 535. - 21 -