Der Tatbestand der absichtlichen Täuschung nach Art. 28 OR setzt zum einen voraus, dass der Vertragspartner absichtlich getäuscht wurde, wobei für die Täuschungsabsicht Eventualvorsatz ausreicht. Zum anderen ist erforderlich, dass der Vertragspartner durch die Täuschung zum Vertragsabschluss verleitet wurde. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum muss für den Abschluss des Vertrages kausal gewesen sein.