Sodann bestreitet die Klägerin, dass die Unterzeichnung einzig auf Druck der Klägerin erfolgt sei (Replik Rz. 75), dass sie die Beklagte damit erpresst habe, die Vergütung zurückzubehalten (Replik Rz. 76), dass ihr Geschäftsmodell Gefahr gelaufen sei zu scheitern (Replik Rz. 77), dass dieses verworfen werden sollte (Replik Rz. 79) oder dass es der Klägerin an ausreichender Liquidität gemangelt habe (Replik Rz. 78).