Die Klägerin bestreitet auch, dass sie der Beklagten zugesichert habe, den Vertrag lediglich pro forma abzuschliessen und dass dieser notwendig sei, damit sich Investoren an der Internetplattform beteiligen würden (Replik Rz. 72). Sie habe der Beklagten nicht versprochen, sie mit Gesellschaftsanteilen an der Klägerin zu honorieren und ihr keine Beteiligung von 10 % an den Stammanteilen in Aussicht gestellt. Eine solche Zusicherung gehe aus den eingereichten Beilagen nicht hervor (Replik Rz. 74; KB 8; AB 37).