Vertragsentwurf erstmals per E-Mail zugestellt. Damals sei ein GO Live für den 1. November 2020 geplant gewesen (Replik Rz. 68; KB 79 f.). Die Beklagte habe gleichentags geantwortet, dass sie den Vertrag gerne durchschaue und diverse Anpassungen anbringen werde, bevor dieser unterzeichnet werden könne. Zudem habe sie die Frage aufgeworfen, was die Klägerin unter Endversion verstehe (Replik Rz. 69). Auch in der Folge sei der Abschluss eines schriftlichen Vertrages immer wieder Thema gewesen (Replik Rz. 70).