5.1.1.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet in ihrer Replik, dass sich die Beklagte auf Willensmängel berufen könne (Rz. 62 - 89). Die Beklagte habe den Vertragsentwurf geprüft und der Klägerin mit E-Mail vom 26. Januar 2021 Kommentare dazu zukommen lassen. Die Klägerin habe diese beantwortet und die Kommentare seien teilweise in den Vertrag übernommen worden. Die Klägerin habe der Beklagten den Vertrag nicht in praktisch letzter Sekunde vorgelegt. Zudem sei der Abschluss eines Vertrages bereits seit der Wiederaufnahme des Projekts im Sommer 2020 Thema gewesen (Replik Rz. 66).