Hätte die Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass es der Klägerin gar nicht um die Anlockung von Investoren ging, sondern dass sie vielmehr aus den einseitig zu ihren Gunsten formulierten, neuen Vertragsbestimmungen zulasten der Beklagten habe Profit schlagen wollen, wäre sie den Vertrag niemals eingegangen. Der schriftliche Vertrag sei für die Beklagte nicht nur geringfügig schlechter als das mündlich Vereinbarte, sondern wäre für sie im Falle einer Gutheissung der bestrittenen Ansprüche existenzgefährdend (Antwort Rz. 25). In ihren weiteren Rechtsschriften hält die Beklagte an ihrem Standpunkt fest (Duplik Rz. 15, 39, 55, 57 – 62; Schlussvortrag Rz. 11 - 13).