Es habe sich nämlich bereits im Jahr 2021 abgezeichnet, dass das Geschäftsmodell der Klägerin Gefahr gelaufen sei, zu scheitern (Antwort Rz. 21). Die Beklage habe keinen nachvollziehbaren Beweggrund gehabt, den für sie nur negativen und angesichts des bereits über Jahre bestehenden und kurz vor Abschluss stehenden Vertragsverhältnisses völlig unnötigen, schriftlichen Vertrag zu unterzeichnen (Antwort Rz. 23).