Schlussvortrag Rz. 12]) Gesellschaftsanteilen an der C._____ zu honorieren (Antwort Rz. 20). Die Beklagte habe den Vertrag nur auf Druck der Klägerin unterzeichnet. Diese habe in erpresserischer Weise argumentiert, die Bezahlung der ausstehenden Change-Vergütung zurückzubehalten, sollte die Beklagte nicht unterzeichnen. Die Beklagte habe die berechtigte Sorge gehabt, dass die Klägerin damit Ernst machen würde und tatsächlich nicht in der Lage sein werde, sie vertragsgemäss zu vergüten. Es habe sich nämlich bereits im Jahr 2021 abgezeichnet, dass das Geschäftsmodell der Klägerin Gefahr gelaufen sei, zu scheitern (Antwort Rz. 21).