(Fn. 8), Art. 180 N. 10 ff., je m.w.N. - 19 - Geheimhaltungspflichten, der Konventionalstrafe und dem Konkurrenzverbot (Antwort Rz. 19). Die Klägerin habe der Beklagten den Vertrag praktisch in letzter Sekunde vorgelegt. Sie habe der Beklagten zugesichert, dass der Vertrag lediglich pro forma abgeschlossen werde und notwendig sei, damit sich Investoren an der Internetplattform beteiligen würden. Ebenso habe sie beteuert, dass durch den schriftlichen Vertragsabschluss keine rückwirkenden Forderungen entstünden. Schliesslich habe die Klägerin versprochen, die Beklagte mit 10 % (bzw. 15 % [Duplik Rz. 15; Schlussvortrag