5. Vertrag vom 4. Februar 2021 5.1. Rechtsgültiges Zustandekommen des Vertrages 5.1.1. Parteibehauptungen 5.1.1.1. Beklagte Die Beklage behauptet, der Vertrag vom 28. Februar 2021 sei für sie infolge Willensmangels i.S. von Art. 28 Abs. 1 OR (absichtliche Täuschung) unverbindlich (Antwort Rz. 19 - 30). Er sei von der Klägerin aufgesetzt worden und enthalte in unbilliger Weise Vertragsbestimmungen einseitig zulasten der Beklagten, wie namentlich die Bestimmungen zu den