Ebensowenig tangiert die zitierte Vertragsbestimmung das Recht der Klägerin, vom Vertrag zurückzutreten oder ihre Rechte aus dem Vertrag geltend zu machen. Im Übrigen versuchte auch das angerufene Gericht anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 20. März 2024 zusammen mit den Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen, wobei die Fronten verhärtet blieben. Bei dieser Ausgangslage hätte sich auch eine Sistierung des Verfahrens zur Durchführung weiterer Gespräche nicht als zweckmässig erwiesen. Die Streitbeilegungsklausel steht damit einem Urteil nicht entgegen. - 15 -