Die Beklagte wirft der Klägerin im Kern vor, den Vertrag bereits vor Einberufung eines Gremiums gekündigt zu haben und in den Verhandlungen nicht von ihren Forderungen abgewichen zu sein. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die in einer obligatorischen Streitbeilegungsabrede enthaltene Verhandlungspflicht nicht beinhaltet, dass eine Einigung über völlig entgegengesetzte Standpunkte resultieren muss. Ebensowenig tangiert die zitierte Vertragsbestimmung das Recht der Klägerin, vom Vertrag zurückzutreten oder ihre Rechte aus dem Vertrag geltend zu machen.