Im Nachgang zum Gespräch unterbreitete die Beklagte der Klägerin einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen (KB 76). Dass am 7. März 2022 ein weiteres Gespräch stattfand, anlässlich welchem die Klägerin der Beklagten mitteilte, dass für sie ein Zurückkommen auf die Kündigung nicht in Frage käme, wird von der Beklagten nur ungenügend bestritten. Damit wurde der Streitbeilegungsabrede Genüge getan. Soweit dem Vertragswortlaut nicht exakt nachgelebt wurde, liegt aufgrund der geschilderten Sachlage eine konkludente Vereinbarung vor, von diesem abzuweichen. Zumindest scheinen die Streitbeilegungsbemühungen umfangmässig den Vorstellungen der Beklagten entsprochen zu haben, hat sie selbst keine