Zwischen Januar und Februar 2022 hat die Klägerin die Beklagte vier weitere Male per E-Mail und WhatsApp zur Unterbreitung von Terminvorschlägen eingeladen (KB 73, 74). E._____ vertröstete D._____ jeweils mit der Begründung, dass er im Ausland weile und Terminvorschläge zustelle, sobald er einen Flug zurück in die Schweiz habe (KB 73, 74). Am 10. Februar 2022 einigten sich die Parteien darauf, anstelle eines physischen Treffens am 24. Februar 2022 um 14:00 Uhr eine Telefonkonferenz durchzuführen (KB 74). Krankheitsbedingt sagte die Beklagte diesen Termin kurzfristig wieder ab (KB 75).