Die Klägerin beantragte mit Anwaltsschreiben vom 11. Januar 2022 die Einberufung eines Gremiums gemäss Ziff. 13.8 des Vertrages und forderte die Beklagte dazu auf, Terminvorschläge für zwei Termine in den folgenden 30 Tagen zu unterbreiten. Weiter schlug sie vor, dass das Gremium seitens der Klägerin aus D._____ und seitens der Beklagten aus E._____, sowie gegebenenfalls aus den jeweiligen Rechtsvertretern der Parteien bestehen sollte (KB 50). Damit zeigte sich die Beklagte einverstanden. Weder hat sie sich gegen diesen Vorschlag gewehrt noch den Einbezug weiterer Personen verlangt.